Frauen Unterwegs Frauen Reisen GmbH
 
 
 
 
    

Allgemeine Reisebedingungen


In diesem Online-Katalog sind sowohl Reisen zu finden, die von uns,
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(im folgenden als FU-FR bezeichnet), als Eigenveranstaltung angeboten sind, als auch solche, die von anderen Reiseveranstaltern durchgeführt werden und für die FU-FR lediglich als Vermittlerin tätig ist. Bei jeder Reiseausschreibung ist der jeweils zuständige Reiseveranstalter genannt.
Die nachstehenden Reisebedingungen gelten daher nur für solche Reisen, die von FU-FR durchgeführt werden. Bei Reisen anderer Veranstalter gelten deren Reisebedingungen, die jederzeit vor Reisebuchung bei uns angefordert werden können.


1. Welche kann mit uns reisen?
Den in diesem Katalog aufgeführten Reisen kann sich grundsätzlich jede Frau anschließen. Bei einigen Reisen können auch Kinder teilnehmen; bitte im Einzelfall nachfragen.

2. Abschluss des Reisevertrages
Mit Deiner Anmeldung bietest Du FU-FR den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch FU-FR zustande. Reiseanmeldung und Annahmeerklärung bedürfen keiner Form. Du erhältst mit oder unverzüglich nach Vertragsabschluß eine schriftliche Reisebestätigung. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, kommt der Reisevertrag auf der Grundlage dieser Reisebestätigung zustande, wenn Du die Annahme ausdrücklich oder konkludent, z.B. durch Zahlung des Reisepreises erklärst. Die Anmeldung gilt für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Reiseteilnehmerinnen, für deren vertragliche Verpflichtung Du wie für Deine eigenen Verpflichtungen einstehst, sofern Du eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hast. 

Der Anmeldebestätigung liegt ein Reisepreis-Sicherungsschein im Sinne von § 651 k BGB bei. Dadurch wird sichergestellt, dass Dir für den Fall unserer Zahlungsunfähigkeit oder des Insolvenzverfahrens der gezahlte Reisepreis oder notwendige Aufwendungen für die Rückreise erstattet werden.

3. Bezahlung
Mit Vertragsabschluss und nach Erhalt des Sicherungsscheines wird eine Anzahlung in Höhe von 15% Prozent des Reisepreises fällig. Die Restzahlung wird spätestens zwei Wochen vor Reisebeginn und nach Aushändigung der Reiseunterlagen fällig. Bei kurzfristiger Buchung ab zwei Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort fällig, nicht jedoch vor Aushändigung des Sicherungsscheines.

4. Leistungen
Der Inhalt des Reisevertrages wird ausschließlich durch die Beschreibungen und Preisangaben in dem für den Reisezeitraum gültigen Prospekt oder einer sonstigen Reiseausschreibung von FU-FR bestimmt.
Die im Prospekt enthaltenen Angaben sind für FU-FR bindend. FU-FR behält sich jedoch vor, angebotene Leistungen und Preis vor Vertragsschluss zu ändern, worüber Du vor Buchung informiert wirst. Abänderungen und Nebenabreden, die von den Reisebedingungen oder Leistungsbeschreibungen des Angebotes abweichen, bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch FU-FR.

FU-FR übernimmt keine Gewähr über Reise- und Leistungsausschreibungen durch Reisebüros und Internetagenturen, ferner sind diese nicht berechtigt, von unserem Leistungs- und Preisangebot abweichende Zusicherungen zu geben. 

5.Leistungs- und Preisänderungen
änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von FU-FR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig, soweit die änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt. 

Im Falle einer erheblichen änderung einer wesentlichen Reiseleistung bist Du berechtigt, kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn FU-FR in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für Dich aus ihrem Angebot anzubieten.
Du hast Deine Rechte unverzüglich nach der Erklärung über Leistungsänderungen geltend zu machen.
Liegt der Reisebeginn später als 4 Monate nach Vertragsabschluss, ist FU-FR bis 21 Tage vor Reisebeginn berechtigt, im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgabe für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern:
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungs- kosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann FU-FR den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

a) bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann FU-FR von Dir den Erhöhungsbetrag verlangen,

b) in anderen Fällen kann FU-FR den auf den Einzelplatz des jeweiligen Beförderungsmittels entfallenden anteiligen Erhöhungs-Betrag von Dir verlangen.
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren, kann der Reisepreis entsprechend anteilig erhöht werden.
ändert sich nach Abschluss des Reisevertrages der Wechselkurs für die gebuchte Reise, kann FU-FR die sich daraus ergebende Erhöhung auf den Reisepreis umlegen.
Im Falle einer nachträglichen änderung des
Reisepreises hat FU-FR Dich unverzüglich zu informieren und den Preiserhöhungsgrund darzulegen. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% bist Du berechtigt, kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn FU-FR in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für Dich aus seinem Angebot anzubieten.
Du hast FU-FR unverzüglich nach Eingang der Preiserhöhung zu erklären, welche Rechte Du geltend machst.

6. Rücktritt durch die Reisende
Du kannst jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei FU-FR. Wir empfehlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. 

Trittst Du vom Reisevertrag zurück oder die Reise nicht an, so kann FU-FR eine angemessene Entschädigung von Dir verlangen, die pauschal pro Reiseteilnehmerin wie folgt berechnet wird:

bis 31 Tage vor Reisebeginn: 15 %
30 bis 22 Tage vor Reisebeginn: 30 %
21 bis 15 Tage vor Reisebeginn: 40 %
14 bis 7 Tage vor Reisebeginn: 75 %
6 bis 1 Tag vor Reisebeginn: 90 %
am Tag des Reisebeginns/
bei Nichterscheinen: 95 %

jeweils bezogen auf den Reisepreis.

Dir ist der Nachweis gestattet, dass FU-FR ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. FU-FR kann abweichend von den vorstehenden Pauschalbeträgen im Einzelfall eine höhere Entschädigung fordern, die Dir im einzelnen konkret zu beziffern und zu belegen ist.
Bei Reisen, die von anderen Veranstalterinnen angeboten werden, durch FU-FR lediglich vermittelt werden und in der Prospektausschreibung auch als solche gekennzeichnet sind, gelten vielfach andere Rücktrittsbedingungen, die Du jederzeit vor Reisebuchung von uns anfordern kannst.

7. Umbuchungen, Ersatzpersonen
Wenn Du umbuchen willst, so kannst Du das bis 31 Tage vor Reisebeginn gegen ein Umbuchungsentgelt von i.d.R. 50,- € tun. Falls hierdurch Flugstornierungen entstehen, müssen die von der Fluggesellschaft in Rechnung gestellten Kosten übernommen werden.

Umbuchungswünsche nach Ablauf dieser Frist können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß den unter Punkt 6 genannten Rücktrittsbedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung erfolgen. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

Eine zweite Umbuchung ist leider nicht möglich. In diesem Fall wird automatisch die Stornogebühr der teureren Reise fällig.

Bis zum Beginn der Reise kannst Du verlangen, dass statt Deiner eine Dritte in die Rechte und Pflichten des Reisevertrages eintritt.
FU-FR kann dem Eintritt der Dritten widersprechen, wenn diese den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine Dritte in den Vertrag ein, so haften sie und Du FU-FR gegenüber als Gesamtschuldnerin für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Dritten entstehenden Mehrkosten. 

Bei änderungen und Stornierungen von Flügen, für die bereits Flugscheine ausgestellt sind, werden nach den Bedingungen der jeweils befördernden Fluggesellschaft Kosten geltend gemacht, die auch bei Nichterscheinen zum Abflug entstehen.

8. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmst Du einzelne Reiseleistungen nicht in Anspruch, so wird sich FU-FR bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen.

Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. 

 

   

9. Rücktritt und Kündigung durch die Reiseveranstalterin
FU-FR kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Vertrag kündigen:

a) Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn Du die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch FU-FR nachhaltig störst oder wenn Du Dich in solchem Maße vertragswidrig verhältst, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt FU-FR, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; FU-FR muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. 

b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerinnenzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerinnenzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist FU-FR verpflichtet, Dich unverzüglich, spätestens zwei Wochen vor Reisebeginn nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und Dir die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Du erhältst den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Weitere Ansprüche kannst Du leider nicht geltend machen. 

10. Vertragsbeendigung wegen höherer Gewalt
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl FU-FR als auch Du den Vertrag fristlos kündigen. Bei Kündigung kann FU-FR für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. 

Wenn der Vertrag die Beförderung mit umfasste, ist FU-FR zur Rückbeförderung sowie zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen verpflichtet. Die Mehrkosten der Rückbeförderung haben FU-FR und Du je zur Hälfte zu tragen, während die übrigen Mehrkosten Dir zur Last fallen.

11. Haftung der Reiseveranstalterin
FU-FR haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht einer ordentlichen Kauffrau für:
1. die gewissenhafte Reisevorbereitung;
2. die sorgfältige Auswahl und die überwachung des Leistungsträgers;
3. die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern FU-FR nicht gemäß Punkt 5. vor Vertragsschluss eine änderung der Prospektangaben erklärt hat;
4. die ordnungsgemäße Erbringung der verein-barten Reiseleistungen.

FU-FR haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.

12. Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung von FU-FR für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

1. soweit ein Schaden der Teilnehmerin weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

2. soweit FU-FR für einen der Teilnehmerin entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Wir empfehlen Dir in diesem Zusammenhang und im eigenen Interesse den Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung.

Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende internationale übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich FU-FR hierauf berufen.

FU-FR haftet nicht für Leistungsstörungen in Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.

13. Gewährleistung
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so bist Du verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich der Reiseleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Die Abhilfe kann auch in der Weise geschaffen werden, dass eine wenigstens gleichwertige Ersatzleistung angeboten wird. FU-FR kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Bei einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kannst Du eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Die Minderung tritt jedoch nicht ein, wenn Du es schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet FU-FR innerhalb einer von Dir zu setzenden angemessenen Frist nach Mangelanzeige keine Abhilfe, kannst Du den Reisevertrag kündigen. Das gilt auch dann, wenn Dir die Reise infolge eines Mangels aus einem wichtigen FU-FR erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die
Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn die
Abhilfe unmöglich ist oder von FU-FR verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse von Dir gerechtfertigt wird. FU-FR empfiehlt, die Kündigung schriftlich zu erklären.
Du schuldest FU-FR den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises. FU-FR ist verpflichtet, die infolge der Kündigung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere Dich zurückzubefördern, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst.
Unbeschadet der Minderung oder Kündigung
kannst Du Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise
beruht auf einen von FU-FR nicht zu vertretenden Umstand.

14. Mitwirkungspflicht
Du bist als Teilnehmerin verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Die Teilnehmerin ist insbesondere verpflichtet, ihre Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung bzw. Leistungsträgerin zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, jedoch nicht berechtigt, Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz anzuerkennen. Unterlässt es die Teilnehmerin schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Die Teilnehmerin ist darüber hinaus verpflichtet, die in der Reiseausschreibung und/oder übermittelten Reiseunterlagen enthaltenen Hinweise, insbesondere der Reise- und Gesundheitstipps sowie der evtl. angegebenen Kondition zu beachten.

15. Ausschluss von Ansprüchen
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise müssen innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise geltend gemacht werden bei:

Frauen Unterwegs - Frauen Reisen
Potsdamer Str. 139
D - 10783 Berlin

fon: ++49 (0)30 - 215 10 22
fax: ++49 (0)30 - 216 98 52

mail: reisen@frauenunterwegs.de

Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn Du ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert warst.
Ansprüche der Kundin verjähren in einem Jahr, soweit nicht Ansprüche für Körperschäden oder Ansprüche, die auf grober Fahrlässigkeit beruhen, betroffen sind. Solche vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

16. Abtretungsverbot
Eine Abtretung Deiner Ansprüche, aus welchem Rechtsgrund auch immer, an Dritte, auch an Ehegatten oder Verwandte, ist ausgeschlossen. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung Deiner Ansprüche durch Dritte im eigenen Namen ausgeschlossen.
Schweben zwischen Dir und FU-FR Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umständen, so ist die Verjährung gehemmt, bis Du oder FU-FR die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt dann frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

17. Pass-, Visa, Zoll, Devisen- und Gesund-
heitsbestimmungen, Versicherungen

FU-FR informiert im Reisekatalog/separaten Informationen über die obigen Bestimmungen, die für das jeweilige Reiseland gültig sind sowie über die Fristen zur Erlangung der notwendigen Unterlagen. Diese Informationen werden für deutsche Staatsbürgerinnen erteilt, bei denen keine besonderen Verhältnisse
(z.B. Doppelstaatsbürgerinnenschaft, frühere Eintragungen im Pass etc.) gegeben sind.
Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

FU-FR haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn Du FU-FR mit der Besorgung beauftragt hast, es sei denn, dass wir die Verzögerung zu vertreten haben.
Du selbst bist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Deinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation unsererseits bedingt sind.

Auf unseren Reisen bist Du nicht durch FU-FR versichert. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer Versicherung zur Deckung der Rückführungs-kosten bei Unfall oder Krankheit. Unterlagen darüber kannst Du jederzeit bei uns anfordern.

Alle Angaben in diesem Online-Katalog entsprechen dem Stand der Drucklegung. Alle auf Personen bezogenen Daten, die FU-FR zur Verfügung gestellt werden, sind gemäß Bundesdatenschutzgesetz gegen missbräuchliche Verwendung geschützt.
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Reisevertrages nicht berührt.


FRAUEN UNTERWEGS - FRAUEN REISEN GmbH

Potsdamer Str. 139
D - 10783 Berlin

Stand: November 2018

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